AGB

für Lieferungen und Leistungen der OMNILAB-LABORZENTRUM GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die uns zu Lieferungen aller Art (inkl. Werk- und Dienstleistungen etc.) im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - nachstehend Kunde genannt - verpflichten. Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der Kunde die nachstehenden Bedingungen an.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

2. Angebote und Abschluss

2.1 Die in unseren Katalogen, Prospekten, sonstigen Verkaufsunterlagen und im Internet (soweit dort nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet) enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Unsere Auskünfte, Empfehlungen und Hinweise entbinden den Kunden nicht von dem Erfordernis, unsere Produkte in eigener Verantwortung auf die Eignung für die von ihm vorgesehenen Zwecke genau zu überprüfen. Bestehende Gesetze und Bestimmungen sind in jedem Fall zu beachten. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Schutzrechte Dritter. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2.3 Unsere Mitarbeiter und Handelsvertreter sind zu mündlichen Nebenabreden (insbesondere Zusicherungen), die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, nicht bevollmächtigt. Vorstehende Regelung gilt nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

2.4 Wir behalten uns geringfügige/unwesentliche Abweichungen der Waren/Leistungen von den Angaben in unseren Katalogen oder Angeboten vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Insoweit sind Maße, Gewichts-, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben etc. sowie Abbildungen und sonstige technische Angaben in Katalogen, Werbeschreiben, etc. nicht verbindlich.

2.5 Der Mindestauftragswert beträgt EUR 75,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Aufträge unter dieser Wertgrenze berechnen wir eine Abwicklungspauschale in Höhe von EUR 15,00.

2.6 In Übereinkunft mit dem von uns genutzten Kreditversicherer behalten wir uns vor, bei einer Neukundenanlage oder bei Überschreitung des gewährten Kreditlimits eine Bonitätsauskunft einzuholen. Eine Bonitätsprüfung kann Einfluss auf die Ihnen angebotenen Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit von Ihnen aufgegebenen Bestellungen haben.

2.7 Wenn wir uns auf Wunsch des Kunden mit der Stornierung eines Auftrags einverstanden erklären, ohne dass ein Liefermangel oder ein Lieferverschulden unsererseits vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden alle uns durch die Stornierung entstehenden Kosten/Schäden (z. B. gegenüber unseren Lieferanten) zu belasten inkl. des Ersatzes des uns entgangenen Gewinns. Außerdem sind wir berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15% des Warenwertes, mindestens aber EUR 28,00 zzgl. USt zu berechnen. Von uns gelieferte Ware wird in diesem Fall nur in mangelfreiem Zustand und frachtfrei zurückgenommen.

3. Lieferfristen, Teillieferungen und Verzug

3.1 Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.

3.2 Sofern eine Lieferfrist von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, gilt sie nur als annähernd vereinbart. Sie verlängert sich um die Zeit, die zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen vergeht, sowie um Zeiträume, in denen sich der Kunde mit der Erfüllung sonstiger Vertragspflichten ( z. B. vereinbarte Anzahlung) in Verzug befindet.

3.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.

3.4 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit diese Hindernisse für die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.5 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

4. Versand, Gefahrübergang

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Sitz unseres Unternehmens Erfüllungsort. Wir versenden und versichern die Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten ab dem Erfüllungsort oder direkt ab Herstellerwerk.

4.2 Versandweg und mittel sind unserer Wahl überlassen. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

4.3 Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr spätestens mit Verlassen unseres Lagers auf den Kunden über.

4.4 Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Veranlassung des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise gelten ab Erfüllungsort zuzüglich Verpackung, Fracht-/Versandkosten, Logistikpauschale sowie Pauschale nach Abschnitt 2.5 und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Soll die Lieferung oder Leistung mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise gemäß unserer dann gültigen Preisliste oder in dem Umfang zu erhöhen, wie seit Vertragsabschluss Kostenerhöhungen eingetreten sind.

5.2 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn wir Teilleistungen gemäß Ziff. 3.3 erbracht haben oder der Kunde unsere Leistung verzögert hat, ohne dass Ziff. 4.4 eingreift.

5.3 Unsere Rechnungen können gemäß § 14 Abs. 1 UStG (Abschn. 14.4 Abs. 1 Satz 3 UstAE) und Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) elektronisch erstellt und übermittelt werden. Der Kunde stimmt dem elektronischen Rechnungsversand und Rechnungsempfang zu und wird uns eine aktuelle E-Mail-Adresse benennen, an die die elektronischen Rechnungen versandt werden können. Bestellt der Kunde per E-Mail oder in unserem Online-Shop, so gilt die dabei verwendete E-Mail-Adresse als Versandadresse für die elektronischen Rechnungen, es sei denn, der Kunde teilt uns bei der Bestellung ausdrücklich eine andere gültige E-Mail-Adresse mit. Mit dem Versand an die verwendete bzw. mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt eine elektronische Rechnung als zugestellt, sofern wir keine Nachricht über eine nicht erfolgte Zustellung erhalten. Eine Änderung der E-Mail-Adresse für den Rechnungsversand teilt der Kunde uns rechtzeitig mit.

5.4 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar und der Kunde kommt 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder Erhalt der Leistung gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass die vertragsgerechte Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder mangelnden Leistungswillen des Kunden gefährdet ist (z. B. Zahlungsverzug bei anderen Lieferungen von uns oder Dritten), sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Zug-um-Zug-Leistung, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Anzahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

5.5 Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen und sonst. Nebenkosten verwandt. Zugesagte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Verzug befindet.

5.6 Verzugszinsen werden mit 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet, soweit uns nicht ein höherer Schaden entsteht.

5.7 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung durch den Kunden wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen ist unzulässig. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziff. 7 unberührt.

5.8 Vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohns vor. Bei Ware, die der Kunde (einschl. des Werkbestellers) im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

6.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt 6.1

6.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Abschnitten 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk.

6.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Abschnitt 6.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung nach Eintritt des Zahlungsverzugs oder im Falle von Abschnitt 5.4 Satz 2. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Spezifikation der Forderung (Forderungsgrund und -höhe, Name und Anschrift des Schuldners etc.) zu erteilen. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, dass es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, bei dem uns vorher der Name der Factoring-Bank und die dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt worden sind und bei der mit der Factoring-Bank vereinbart wird, dass mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses die sofortige Weiterüberweisung an uns in Höhe unserer gesicherten Forderung erfolgt, was voraussetzt, dass der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt und auf einem nicht mit anderweitigen Sicherungsrechten belasteten Konto gutgeschrieben wird.

6.6 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

6.7 Der Kunde hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten.

6.8 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen zum Neuwert zu versichern.

7. Gewährleistung, Mängelfolgen, -rüge, und -haftung

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 ff. BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B durch Verbindung mit einem anderen Produkt, weiterverarbeitet wurde.

7.2 Für Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen bei den von uns erbrachten Leistungen haften wir nur, wenn der Kunde die empfangene Leistung/Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit untersucht und uns dabei offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen spätestens binnen 7 Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich angezeigt hat. Weitergehende Obliegenheiten beim Handelskauf gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

7.3 Stellt der Kunde Mängel fest, darf er über die Ware/Leistung nicht verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. eine Beweissicherung durch einen im Streitfall vom Gericht bestellten oder von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden benannten Sachverständigen erfolgt ist.

7.4 Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu prüfen bzw. uns auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Prüfung zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

7.5 Wir übernehmen Gewähr nur für Mängel, die bei der Übergabe/Abnahme vorhanden waren, also nicht für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

7.6 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 478, 479 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Abschnitt 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen soweit uns kein grobes Verschulden und/oder keine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) vorzuwerfen ist. Der Schadensersatzanspruch ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und die Abdeckung der von uns in verkehrsüblicher Höhe abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, ferner nicht, soweit wir gesetzlich zwingend haften, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Geräterücknahme und Dekontaminationserklärung des Kunden

9.1 Soweit es sich beim Kunden um einen gewerblich tätigen Endkunden handelt, nehmen wir die nach dem 13.08.2005 an diesen verkauften Geräten nach Nutzungsbeendigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zurück und entsorgen diese ordnungsgemäß. Der Kunde hat jedoch die anfallenden Rücklieferungs- und Entsorgungskosten zu tragen bzw. uns zu ersetzen. Über die Nutzungsbeendigung hat der Endkunde uns schriftlich zu informieren.

9.2 Der Anspruch auf Kostenübernahme durch den Kunden nach 9.1 verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Nutzungsbeendigung. Diese zweijährige Frist beginnt frühestens mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Kunden über die Nutzungsbeendigung bei uns.

9.3 Für den Fall, dass der Kunde ein Händler ist, hat dieser seinem Kunden – sofern dieser ebenfalls gewerblich tätig ist – die Verpflichtung aufzuerlegen, dass der Kunde des Kunden das Gerät nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Unterlässt der Kunde dies, so hat er selbst die von uns gelieferten Geräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

9.4 Geräte oder andere Materialien, die uns übergegeben werden, müssen vom Kunden bzw. vom Letztanwender dekontaminiert werden, wenn sie mit potentiell infektiösem oder in sonstiger Weise gesundheitsschädlichem Material in Berührung gekommen sind. Die Dekontamination wird durch eine Dekontaminationsbescheinigung bestätigt, die der Ware beigefügt wird. Für Schäden jedweder Art, die aus einer fehlenden Dekontamination entstehen, haftet der Kunde bzw. der Letztanwender in vollem Umfang. Jeder Besitzer eines Gerätes ist verpflichtet, diese Information bei Verkauf oder Überlassung weiterzugeben.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit dem Lieferverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens in Bremen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Dieser Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

10.3 Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt.